Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vergütungsvereinbarung der TechTax Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Überprüfung von Einkommensteuererklärungen über die Taxfix-App
I. AGB
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wenden sich ausschließlich an die Person (m/w/d), die die Taxfix-App („App“) zur Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung nutzt („Kunde“) und die als Privatperson in Deutschland nach § 87c AO einkommensteuerpflichtig ist. An gewerbliche Kunden oder Kunden, die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit generieren, wenden sich diese AGB nicht. TechTax Steuerberatungsgesellschaft („TechTax“) erbringt Leistungen ausschließlich auf Basis dieser AGB und ihrer Allgemeinen Auftragsbedingungen als Steuerberatungsgesellschaft (AAB), die Voraussetzung der Erbringung ihrer Leistungen sind und die der Kunde bei Aktivieren der Bestellung durch Anklicken einer Checkbox anerkennt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages zwischen TechTax und dem Kunden besteht ausschließlich in der auf der App eingeräumten Möglichkeit der Nutzung des dort zur Verfügung gestellten Online-Formulars für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den vom Kunden anzugebenden Veranlagungszeitraum und in der Durchsicht dieser vom Kunden selbst erstellten Einkommensteuererklärung auf Plausibilität und mögliche Fehlangaben anhand der vom Kunden auf der App eingegebenen Angaben und Dokumenten durch TechTax.
3. Mandats- und Leistungsumfang
3.1 TechTax hält nicht die ständige Nutzungsmöglichkeit der Website und App bereit. Die Anwendungen werden von der Betreiberin der Website und App, die aus dem jeweiligen Impressum ersichtlich ist, bereitgestellt. Ein Anspruch gegen TechTax auf die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der App besteht nicht.
3.2 Der Mandats- und Leistungsumfang von TechTax bestehen in folgenden Leistungen:
3.2.1 Durchsicht und Überprüfung der vom Kunden im Online-Formular selbst erstellten Einkommensteuererklärung auf Plausibilität und mögliche Fehlangaben im zur Verfügung gestellten, elektronischen Rahmen. TechTax ist berechtigt, die Überprüfung der elektronisch eingegebenen Daten des Kunden durch einen angemessenen und sicheren Algorithmus durchzuführen. Die Überprüfung beschränkt sich auf die vom Kunden selbst elektronisch eingegebenen Daten, Angaben oder Dokumente, die der Kunde in der App selbst hochgeladen hat.
3.2.2 Prüfung der Einkommensteuererklärung des Kunden aus Sicht der individuell anzuwendenden steuerlichen Vorschriften. Auch diese Überprüfung darf von TechTax durch einen geeigneten und sicheren Algorithmus durchgeführt werden.
3.2.3 Erstellung eines zusammenfassenden Berichts über die Ergebnisse der Durchsicht, die dem Kunden elektronisch übermittelt werden.
3.3.3 Beantwortung von Rückfragen des Kunden zum erstellten Bericht innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Berichts.
3.2 Voraussetzung der Leistungen von TechTax ist stets, dass der Kunde die von der App geforderten Angaben vollständig und korrekt unter Wahrung seiner in diesen AGB formulierten Vertragspflichten und nach den technischen und zwingenden Vorgaben der App erbracht hat. TechTax behält sich vor, jederzeit weitere Vorgaben zu machen.
4. Vertragspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die App nur für den festgelegten Zweck zu nutzen und die von der App geforderten Daten, Angaben und Dokumente vollständig, korrekt und ordnungsgemäß in der App anzugeben bzw. hochzuladen. TechTax hat keine Möglichkeit, die Korrektheit von Text- oder Bildmaterial zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, nur solches Text- oder Bildmaterial in der App hochzuladen, an welchem er die erforderlichen Rechte oder Nutzungsrechte uneingeschränkt innehält. Der Kunde stellt TechTax gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen Bild- oder Textmaterial erheben, insbesondere auch von kennzeichenrechtlichen Ansprüchen wegen Urheberrechts-, Persönlichkeitsrechts- oder Markenrechtsverletzungen, inklusive von etwaig anfallenden Rechtsverfolgungskosten (z. B. Abmahnungsgebühren von Vereinen oder Anwälten), die durch die Rechtsverletzungen verursacht wurden. Fotografien von Personen dürfen nicht hochgeladen werden.
4.2 TechTax behält sich vor, Erfordernisse hinsichtlich der Art oder der Dateien der in der App hochzuladenden Texte oder des Bildmaterials aufzustellen oder Nachbesserungen zu verlangen, wenn dies aus tatsächlichen, rechtlichen oder technischen Gründen erforderlich ist.
4.3 Kommt der Kunde den Vorgaben von TechTax und der App nicht nach, so kann keine Leistung nach Ziffer 3.2 von TechTax erbracht werden. Die korrekte und vollständige Angabe von Daten und Dokumenten für die Steuererklärung ist zwingend Voraussetzung für die Durchführung der Leistungen nach Ziffer 3.2 durch TechTax.
5. Beauftragung
Der Kunde kann auf der App ein eigenes Kundenkonto mit Login errichten und ihm wird dort der Ablauf der Erstellung der Online-Steuererklärung erläutert. Im Rahmen dieses technischen Prozesses kann der Kunde jederzeit seine Angaben ändern, korrigieren oder zurücksetzen. Auch für die Zurücksetzung des gesamten Kontos steht eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Der Kunde gelangt durch Klicks auf Seiten, auf welche er seine Daten eingeben, Dokumente hochladen und anschließend die Bezahlart (SEPA direct debit Mandat) auswählen kann. Falls der Kunde den Bestellprozess komplett abbrechen möchte, kann er auch einfach das Browser-Fenster schließen. Ansonsten kann er die Bestellung zum Abschluss bringen. Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde rechtsverbindlich seinen Auftrag zu dem in Ziffer 3.2 festgelegten Leistungsumfang von TechTax ab, so dass eine Kostenpflicht entstehen kann. Gleichzeitig bestätigt der Kunde die Geltung dieser AGB von TechTax. Danach können keine Änderungen an den persönlichen Angaben oder personenbezogenen Daten des Kunden mehr vorgenommen werden. Der Kunde hat daher vor Abgabe seiner Bestellung Sorge zu tragen, dass er alle Informationen, Namen und Angaben, wie etwa die E-Mail-Adresse, (Mobil)-Telefonnummer oder Zahlungsdaten korrekt eingegeben hat. Nach Eingang der Anmeldung erhält der Kunde eine Eingangsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail), die noch keine Annahme der Bestellung darstellt, sondern lediglich den Eingang derselben bestätigt. Die Vertragssprachen Deutsch und Englisch werden angegeben, wobei ausschließlich die deutsche Sprache maßgeblich ist.
6. Vertragsdauer
Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch TechTax zustande, über die der Kunde elektronisch informiert wird und hat eine Laufzeit von 30 Tagen. Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung kann in Schrift- oder Textform erfolgen.
7. Datenschutz, Widerspruchsrechte des Kunden
7.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert TechTax den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und in ihren datenschutzrechtlichen Hinweisen. TechTax hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus der Beauftragung erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogene Daten des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Kunde das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der E-Mail-Adresse info@tech-tax.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch kontaktieren.
7.2 Mit einer Nachricht an info@tech-tax.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
8. Allgemeine Hinweise
Hinweise: Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/findet.
Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle: TechTax nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht gesetzlich verpflichtet, hieran teilzunehmen.
II. Vergütungsvereinbarung
1. Pauschalvergütung
Für die unter Ziffer I.3.2 genannten Leistungen, die TechTax über die App erbringt, vereinbaren TechTax und der Kunde ein Pauschalvergütung von € 49,99 inklusive der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (Bruttovergütung). Diese Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Gebührenvorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab. Im Fall einer gerichtlichen Kostenerstattung muss eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach STBVV erstatten.
2. Rechnungen
Für sämtliche Rechnungen von TechTax für die Leistungen nach Ziffer I.3.2 erklärt der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis, dass diese Rechnungen auch in einfach elektronischer, verkehrsüblicher Form, insbesondere in Form einer pdf-Datei, an ihn übermittelt werden dürfen und dass diese Rechnungen nicht unterzeichnet werden müssen.
III. Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigen und Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden "Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Der Steuerberater nimmt für die Durchführung der Steuerberatung und der Abwicklung des Vertrages Dienstleistung Dritter in Anspruch und ist berechtigt diesen Dienstleistern Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist (§62a StBerG). Zu diesen Dritten gehört insbesondere die Taxfix GmbH (Taxfix). Der Kunde entbindet den Steuerberater vorsorglich von seiner Schweigepflicht gegenüber Taxfix und stimmt zu, dass sich der Steuerberater sich für die Einziehung des Pauschalhonorars Dritter bedient.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
§ 3 Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere der DATEV e.G.) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z.B. andere Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen
§ 3a Elektronische Kommunikation, Datenschutz
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (z.B. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Hard- und Software) zu beteiligen.
(4) Der Auftraggeber ist gem. § 9 Abs. 1 StBVV, unter Verzicht auf eine persönliche Unterzeichnung der Berechnung, mit der Erstellung und Übersendung einer Berechnung ausschließlich in Textform gem. § 126b BGB einverstanden.
§ 4 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i.S.d. §§ 611, 675 BGB handelt-, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 5 Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million EUR) begrenzt.
(2) Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät / Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät / Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät / Partnerschaft eintretende Sozien / Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt – unberührt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
§ 7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (siehe § 11 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 8 Urheberrecht
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.
§ 9 Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung bzw. StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten ist die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als der gesetzlichen Vergütung zulässig. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 10 Vorschuss
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 11 Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber zu schließen ist.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
§ 12 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
§ 13 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBerG).
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 S.2 StBerG).
§ 14 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
§ 15 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Textform.
§ 16 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§§ 36, 37 VSBG).